Rechtsprechung
BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 635/80 |
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- Wolters Kluwer
Unterhaltspflicht der Eltern bei einer zweiten Ausbildung bei bereits erfolgreich abgeschlossener ersten Ausbildung - Elterliche Pflicht ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu gewähren - Vorliegen einer angemessenen Berufsausbildung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80
Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums - …
Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 635/80
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 69, 190 ff; Senatsurteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 = FamRZ 1980, 1115 und vom 11. März 1981 - IVb ZR 567/80) schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine angemessene, begabungsbezogene Berufsausbildung, also eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am besten entspricht.Sie sind unter diesen Umständen grundsätzlich nicht verpflichtet, noch eine weitere, zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will (Senatsurteil vom 24. September 1980, FamRZ 1980, 1115).
Soweit dieser erst später die Neigung und Fähigkeit zu einer weiteren Ausbildung - durch Nachholung des Abiturs und Beginn eines Studiums - erkennen ließ, begründet eine solche zunächst nicht vorhersehbare Entwicklung unter den dargelegten Voraussetzungen keine weitere Unterhaltsverpflichtung des Beklagten nach § 1610 Abs. 2 BGB (Senatsurteile vom 24. September 1980 a.a.O. und vom 31. März 1981).
- BGH, 11.03.1981 - IVb ZR 567/80
Angemessenheit der Ausbildung - Pflicht zur Finanzierung einer weiteren …
Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 635/80
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 69, 190 ff; Senatsurteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 = FamRZ 1980, 1115 und vom 11. März 1981 - IVb ZR 567/80) schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine angemessene, begabungsbezogene Berufsausbildung, also eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am besten entspricht.Insoweit hat der erkennende Senat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung in dem bereits erwähnten Urteil vom 11. März 1981 (IVb ZR 567/80) ein Verhältnis der Weiterbildung zwischen dem Handwerk des Starkstromelektrikers und dem wissenschaftlichen Studium der Elektrotechnik verneint.
- BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76
Finanzierung der Berufsausbildung
Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 635/80
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 69, 190 ff; Senatsurteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 = FamRZ 1980, 1115 und vom 11. März 1981 - IVb ZR 567/80) schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine angemessene, begabungsbezogene Berufsausbildung, also eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am besten entspricht.
- BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88
Finanzierung eines Hochschulstudiums
Ferner hat er eine Unterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen lassen, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde (vgl. BGHZ 69, 190 ff. sowie die Senatsurteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115; 14. Januar 1981 IVb ZR 554/80 - FamRZ 1981, 346 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437 sowie die nicht veröffentlichten Urteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 568/80-, 11. März 1981 - IVb ZR 567/80-, 4. November 1981 - IVb ZR 635/80-, 18. April 1984 - IVb ZR 81/82).